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Wählbarkeit und Wahlteilnahme

Wählbar ist jede bei Landtagswahlen stimmberechtigte Person, die nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.

Das Wahlvorschlagsrecht haben jedoch nur politische Parteien und sonstige organisierte Wählergruppen.

Beteiligungsanzeigen

Politische Parteien und sonstige organisierte Wählergruppen, die im Bayerischen Landtag oder im Deutschen Bundestag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich bis zum 90. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beim Landeswahlleiter angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihr Wahlvorschlagsrecht festgestellt hat.


Wahlvorschläge

Um an der Wahl teilzunehmen, müssen Wahlkreisvorschläge durch die politischen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen mit allen notwendigen Anlagen form- und fristgerecht bis zum 73. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beim zuständigen Wahlkreisleiter eingereicht werden. Dieser prüft die Unterlagen, stellt eventuelle Mängel fest und weist auf Möglichkeiten hin, diese bis zum Fristablauf zu beseitigen. Schließlich legt er die vorgeprüften Unterlagen dem Wahlkreisausschuss vor, der über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge berät und entscheidet.