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Pressemitteilung zum Kinderschutz und Kindeswohl

190k/2026/54/K
Fürth, den 16. Juli 2026

KORREKTUR zur Pressemitteilung Nr. 190 vom 16. Juli 2026: Kinderschutz und Kindeswohl in Bayern: Zahl der Feststellungen von Kindeswohlgefährdungen steigt im Vergleich von 2020 auf 2025 um rund zehn Prozent – familiengerichtliche Maßnahmen auf gleichem Niveau

3 071 gerichtliche Maßnahmen aufgrund einer Kindeswohlgefährdung 2025 eingeleitet

In der Pressemitteilung 190/2026/54/K vom 16. Juli 2026 ist die Prozentangabe nicht richtig. Es muss heißen: 2020 lag die Zahl der Gefährdungseinschätzungen bei 21 347 und somit 22,0 Prozent unter dem aktuellen Wert.

Schweinfurt. Die Kinder- und Jugendhilfe ist im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt und umfasst Leistungen zum Wohl und Schutz von Minderjährigen sowie deren Familien. Das Bayerische Landesamt für Statistik veröffentlicht die aktuellen Zahlen für das Jahr 2025 zu den Maßnahmen, die für den Erhalt des Kindeswohls gesetzlich vorgesehen sind.

Ein Viertel der abgeschlossenen Gefährdungseinschätzungen von Kindern und Jugendlichen mit dem Ergebnis einer Kindeswohlgefährdung
Maßnahmen zum Kinderschutz und zum Erhalt des Kindeswohls gehen in der Regel Gefährdungseinschätzungen voraus. Diese sind in § 8a Abs. 1 SGB VIII geregelt.
Nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Statistik werden im Jahr 2025 insgesamt 27 359 Gefährdungseinschätzungen für Kinder und Jugendliche von Jugendämtern in Bayern abgeschlossen. 2020 lag die Zahl der Gefährdungseinschätzungen bei 21 347 und somit 22,0 (alt: 28,2) Prozent unter dem aktuellen Wert.

Im Jahr 2025 wird mit 10 913 in den meisten Fällen weder eine Kindeswohlgefährdung noch weiterer Hilfebedarf ermittelt. Bei 9 427 Gefährdungseinschätzungen wird ebenfalls keine Kindeswohlgefährdung, jedoch Hilfebedarf festgestellt. In 7 019 Fällen wird eine Kindeswohlgefährdung festgestellt, die in 3 809 Fällen als latent und in 3 210 Fällen als akut eingestuft wird. Im Vergleich zu 2020, als 6 386 Fälle gemeldet wurden, ist die Zahl der Kindeswohlgefährdungen somit um 9,9 Prozent gestiegen.

Die Meldung an die Jugendämter erfolgt mit 28,9 Prozent (7 906) in den meisten Fällen durch die Polizei, Gerichte oder die Staatsanwaltschaft. Darauf folgen mit 11,0 Prozent (3 003) anonyme Meldungen. 10,6 Prozent der Fälle (2 894) werden durch die Schulen gemeldet, 8,2 Prozent (2 243) durch Bekannte bzw. Nachbarn.

Die von Kindeswohlgefährdung betroffenen Kinder und Jugendlichen sind häufig im Alter von 6 bis unter 10 Jahren (25,5 Prozent,1 787) und zu 50,6 Prozent männlich (3 550).

Abgeschlossene Gefährdungseinschätzungen von Kindern und Jugendlichen mit der Ergebnis einer akuten oder latenten Kindeswohlgefährdung in Bayern 2025 nach Altersgruppen - Öffnet große Ansicht

Beendete Vorläufige Schutzmaßnahmen wegen dringender Kindeswohlgefährdung im Vergleich zu 2020 um rund 13 Prozent angestiegen
Kinder und Jugendliche können aufgrund einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl, auf eigene Bitte der betroffenen Minderjährigen oder bei unbegleiteter Einreise aus dem Ausland in Obhut genommen werden. Diese Inobhutnahmen werden auch als Vorläufige Schutzmaßnahmen bezeichnet.

Im Jahr 2025 werden in Bayern 2 552 Beendete Vorläufige Schutzmaßnahmen aufgrund einer dringenden Kindeswohlgefährdung nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII gemeldet. Im Vergleich zu 2020 ist die Zahl somit um 12,9 Prozent angestiegen
(2020: 2 260 Schutzmaßnahmen).

Anlass1) für eine Vorläufige Schutzmaßnahme wegen dringender Kindeswohlgefährdung ist in den meisten Fällen die Überforderung der Eltern (1 255 Fälle), weitere Anlässe können unter anderem psychische und körperliche Misshandlung oder Suchtprobleme und Vernachlässigung sein.

Mit 18,8 Prozent (481 Jugendlichen) ist der Großteil der Betroffenen 14 bis unter 16 Jahre alt.
Die zweitgrößte Gruppe bilden mit 17,9 Prozent (457 Jugendlichen) die 16- bis unter 18-Jährigen.

52,7 Prozent (1 344 Fälle) der Kinder und Jugendlichen, die wegen dringender Kindeswohlgefährdung in Obhut genommen werden, sind weiblich.

Vor der Inobhutnahme sind die Betroffenen in 2 069 Fällen (81,1 Prozent) in einer Familie bzw. einem privaten Haushalt und in 363 Fällen (14,2 Prozent) mit oder ohne Elternteil in einer hierfür geeigneten Einrichtung untergebracht. In 72 Fällen (2,8 Prozent) kann keine Angabe zum gewöhnlichen Aufenthaltsort vor der Maßnahme getätigt werden. 48 Fälle (1,9 Prozent) sind vor der Inobhutnahme ohne feste Unterkunft.

Beendete Vorläufige Schutzmaßnahmen aufgrund von dringender Kindeswohlgefährdung 2025 in Bayern - Öffnet große Ansicht

3 071 gerichtliche Maßnahmen aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls durch Familiengerichte eingeleitet2)
Die Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt ist nach § 1666 BGB immer dann erforderlich und verpflichtend, wenn sich die Gefährdung des Kindeswohls nur durch eine gerichtliche Entscheidung abwenden lässt.

In 2025 werden in Bayern – basierend auf 2 636 Anrufungen des Familiengerichts aufgrund von Kindeswohlgefährdung – 3 071 gerichtliche Maßnahmen eingeleitet3). Im Jahr 2020 lag die Zahl der angeordneten Maßnahmen bei 3 077.

Die Maßnahmen betreffen im Jahr 2025 in 1 537 Fällen männliche und in 1 534 Fällen weibliche Minderjährige. Mit 46,1 Prozent (1 416) werden Maßnahmen am häufigsten für Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis unter 14 Jahren angeordnet.

Bei 59,4 Prozent der Maßnahmen (1 824 Fälle) handelt es sich um eine Entziehung des elterlichen Sorgerechts. Die daran anschließende Vormundschaft oder Pflegschaft gemäß § 1666 Abs. 3
Nr. 6 BGB wird in 662 Fällen (36,3 Prozent) vollständig und in 1 162 Fällen (63,7 Prozent) teilweise an ein Jugendamt oder Dritte übertragen.

Neben der Entziehung der elterlichen Sorge werden auch weitere gerichtliche Maßnahmen angeordnet. In 640 Fällen (20,8 Prozent) erfolgt eine Auferlegung der Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. In 436 Fällen (14,2 Prozent) werden andere Ge- oder Verbote gegenüber Personensorgeberechtigten oder Dritten ausgesprochen. Erklärungen des/ der Personensorgeberechtigten werden in 171 Fällen (5,6 Prozent) ersetzt.

Gerichtliche Maßnahmen nach §1666 BGB in 2025 in Bayern - Öffnet große Ansicht

Hinweise:
1)Mehrfachnennungen möglich.

2)Stadt Regensburg: Untererfassung von Leistungen, Ge- und Verboten sowie Erklärungen nach § 1666 Abs. 3 Nr. 1-5 SGB VIII und von Anrufungen des Familiengerichts wegen Gefährdung des Kindeswohls. Eingeschränkte Vergleichbarkeit mit den Vorjahren.

3)Einschließlich Mehrfachnennungen, da eine Entscheidung des Familiengerichts unterschiedliche Maßnahmen beinhalten kann.

Mehr Ergebnisse enthält der Statistische Bericht, der im Herbst erscheint:
„Kinder- und Jugendhilfe in Bayern Teil I“ (Bestellnummer: K5101C 202500).

Häufig gestellte Fragen
Was versteht man unter einer Kindeswohlgefährdung?
Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn das körperliche, geistige und seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen durch das Tun oder Unterlassen der Eltern oder Dritter gravierende Beeinträchtigungen erleidet, die dauerhafte oder zeitweilige Schädigungen in der Entwicklung zur Folge haben bzw. haben können.

Was ist unter Gefährdungseinschätzungen nach § 8a Abs. 1 SGB VIII zu verstehen?
Wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohles von Kindern oder Jugendlichen bekannt werden, verschaffen sich die jeweils zuständigen Jugendämter einen unmittelbaren Eindruck von den Minderjährigen und ihrer persönlichen Umgebung (z.B. durch Hausbesuche oder Einbestellung der Eltern ins Jugendamt). Anschließend wird das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte eingeschätzt.

Was sind Vorläufige Schutzmaßnahmen und aus welchen Gründen werden sie eingeleitet?
Wenn eine dringende Gefahren- oder Krisensituation besteht und kein Widerspruch der Personensorgeberechtigten vorliegt bzw. eine Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann, so sind die Jugendämter berechtigt und verpflichtet, Vorläufige Maßnahmen zum Schutz durchzuführen und das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. Sie können auf Bitte der betroffenen Kinder (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) oder bei einer dringenden Gefahr für das Kindeswohl eingeleitet werden (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Außerdem erfolgen Inobhutnahmen durch Jugendämter im Falle unbegleiteter Einreisen minderjähriger Personen aus dem Ausland
(§§ 42a, 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). Bis eine Lösung für die bestehende Situation gefunden ist, werden die Minderjährigen gegebenenfalls fremduntergebracht.

Wann wird das Familiengericht aufgrund einer Kindeswohlgefährdung angerufen?
Hält das Jugendamt nach der Gefährdungseinschätzung das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Familiengericht anzurufen. Das Familiengericht entscheidet dann im Einzelfall, ob und welche gerichtlichen Maßnahmen einzuleiten sind. Maßnahmen des Familiengerichts können darauf zurückzuführen sein, dass die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage waren die Gefahr für das Kind abzuwenden bzw. bei der Gefährdungseinschätzung mitzuwirken (§ 8a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII), einer Inobhutnahme widersprachen (§ 42 Abs. 3 Satz 2 Nummer 2 SGB VIII) oder die Anrufung auf andere Weise eingeleitet wurde.