Pressemitteilung
Fürth, den 19. Januar 2026
Bayernweit 3,2 Milliarden Euro als Besteuerungsgrundlage für Gewerbesteuer im Jahr 2021 festgesetzt
Großbetriebe trugen mehr als die Hälfte zum Gewerbesteuermessbetrag bei
Wie das Fachteam des Bayerischen Landesamts für Statistik mitteilt, wurde in Bayern im Jahr 2021 bei den 775 151 gewerbesteuerpflichtigen Betrieben ein Gewerbesteuermessbetrag von insgesamt 3,2 Milliarden Euro festgestellt. Damit lag die Anzahl der gewerbesteuerpflichtigen Betriebe um 2,2 Prozent über dem Vorjahreswert. Der insgesamt erwirtschaftete Gewerbesteuermessbetrag erhöhte sich im Vergleich zum Wert von 2020 um 15,7 Prozent. Die 1 996 „großen“ Betriebe mit jeweils einem Gewerbeertrag von fünf Millionen Euro oder mehr im Berichtsjahr erbrachten dabei mit 55,3 Prozent, beziehungsweise 1,8 Milliarden Euro, den überwiegenden Anteil des gesamten bayerischen Steuermessbetrages. Die höchsten Steuermessbeträge auf Ebene der kreisfreien Städte und Landkreise wurden mit 612,1 Millionen Euro in der Landeshauptstadt München festgestellt.
Schweinfurt. Nach Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Statistik wurde im Jahr 2021 bayernweit ein Gewerbesteuermessbetrag von insgesamt 3,2 Milliarden Euro als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer festgesetzt. Das bedeutet einen Anstieg um 15,7 Prozent im Vergleich zu 2020. Insgesamt wurden 775 151 gewerbesteuerpflichtige Betriebe (ohne Organgesellschaften) in die Berechnung einbezogen; 2,2 Prozent mehr als im Vorjahr. Verglichen mit 2016 erhöhte sich die Anzahl der gewerbesteuerpflichtigen Betriebe 2021 sogar um 12,8 Prozent.
Hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen ist festzustellen, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb in 2021 bei 113,2 Milliarden Euro und somit um 14,8 Prozent über dem Vorjahreswert lag. Zieht man einen Vergleich innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraumes, so erhöhte sich der Gewinn aus Gewerbebetrieb verglichen mit dem Jahr 2016 um 33,0 Prozent. Der Verlust aus Gewerbebetrieb 2021 betrug 24,2 Milliarden Euro.
Der vortragsfähige Verlust 2021 (170,9 Milliarden Euro) erhöhte sich in Relation zum Jahr 2020 (+3,6 Prozent). Verglichen mit 2016 ist beim vortragsfähigen Verlust 2021 ein Zuwachs von 15,6 Prozent festzustellen.
Nur 307 311 (bzw. 39,6 Prozent) der insgesamt 775 151 Betriebe verzeichneten in 2021 einen positiven Steuermessbetrag. Sie allein trugen damit zum Gesamtvolumen des Gewerbesteuermessbetrages bei. 467 840 Betriebe (bzw. 60,4 Prozent) wiesen einen Steuermessbetrag von Null auf und wurden daher auch nicht von den Gemeinden zur Gewerbesteuer herangezogen.
Bei der Betrachtung des Steuermessbetrages nach Betriebsgrößenklassen fällt eine starke Konzentration auf Betriebe mit hohen Gewerbeerträgen von fünf Millionen Euro oder mehr auf: Einerseits sind nur 0,6 Prozent bzw. 1 996 der gewerbesteuerpflichtigen Betriebe mit positivem Steuermessbetrag in diese Größenklasse eingeordnet, andererseits erwirtschaftete diese Gruppe mit 1,8 Milliarden Euro bzw. 55,3 Prozent mehr als die Hälfte des gesamten Steuermessbetrages. Bei diesen gewerbeertragsstarken Betrieben handelte es sich zu 65,7 Prozent (bzw. 1 312 Betriebe) um Kapitalgesellschaften, während lediglich 0,9 Prozent, also 18 Betriebe, Einzelgewerbetreibende waren.
Auf Ebene der kreisfreien Städte und Landkreise ergaben sich die höchsten Steuer-messbeträge in der Stadt München (612,1 Millionen Euro). Es folgte mit einigem Abstand der Landkreis München (385,3 Millionen Euro). Die Stadt Nürnberg erreichte mit 113,1 Millionen Euro den dritthöchsten Betrag. Die niedrigsten Steuermessbeträge verzeichneten die Stadt Kaufbeuren (5,8 Millionen Euro) sowie die Stadt Ansbach (6,3 Millionen Euro).
Hinweise:
Die Berechnung der Gewerbesteuer je Steuerpflichtigen geht bei der derzeitigen reinen Gewerbeertragsteuer vom Gewinn aus Gewerbebetrieb aus. Nach Einbeziehung der Hinzurechnungen und Kürzungen sowie nach Abzug des Verlustvortrags wird der Gewerbeertrag ermittelt und auf volle Hundert Euro abgerundet. Danach wird, abhängig von der Rechtsform des Unternehmens, ein Freibetrag von 24 500 Euro für natürliche Personen sowie Personengesellschaften bzw. 5 000 Euro für ausgewählte Rechtsformen abgezogen und durch Anwendung der Steuermesszahl (ab 2008 einheitlich 3,5 %; Hausgewerbetreibende 1,96 %) der Steuermessbetrag ermittelt. Für Unternehmen, die Betriebsstätten in mehreren Gemeinden betreiben, wird der Steuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden zerlegt und je Gemeinde ein Zerlegungsanteil festgestellt. Im Anschluss an die Feststellung des Steuermessbetrages und der Zerlegungsanteile durch das Finanzamt wird die Höhe der Gewerbesteuer von der Gemeinde berechnet, in der das Unternehmen seinen, bzw. bei Zerlegungen die Betriebsstätte ihren Sitz hat. Dabei wird der Steuermessbetrag bzw. der Zerlegungsanteil mit dem von der Gemeinde individuell festgesetzten Gewerbesteuerhebesatz multipliziert. Aufgrund der teilweise mehrjährigen Dauer von Steuerfestsetzungen stehen statistische Werte entsprechend verzögert zur Verfügung.
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